Die einfachste Methode, zwei Apparate an einer Leitung zu betreiben, ist, sie parallel anzuschließen. Diese Vorgehensweise ist jedoch äußerst umstritten, denn sie führt zu einigen technischen (und auch rechtlichen) Problemen. Ein paralleler Betrieb zweier Wählscheibentelefone an einer Amtsleitung war auch nie erlaubt. Dieser Abschnitt beleuchtet einige Aspekte des Parallelbetriebs.
Parallelschaltung mehrere TAE-Dosen
Bei einem Anruf klingeln dann beide Apparate, mit jedem der beiden kann das Gespräch angenommen werden, man kann während des Gespräches zwischen den beiden Apparaten wechseln (sofern am zweiten Apparat abgenommen wird bevor am ersten aufgelegt wird) und sogar ein Gespräch zu dritt ist möglich. Dies sind, neben der äußerst einfachen Schaltung, die Vorteile. Gegen eine Parallelschaltung werden zweierlei Bedenken vorgetragen:
Zum einen berührt es die rechtliche Frage, daß durch die Parallelschaltung die einfache Möglichkeit besteht, mit dem einen Apparat unbemerkt ein Gespräch abzuhören, das über den anderen Apparat auf der Amtsleitung geführt wird. Das andere Problemfeld ist technischer Natur: Sind beide Apparate Wählscheibentelefone, und wird mit einem der beiden Apparate eine Nummer gewählt, so kann es passieren, daß der parallel geschaltete Apparat während des Wahlvorgangs bei jeder gewählten Ziffer mitklingelt. Dies hat seine Ursache darin, daß sich der im mitklingelnden Apparat befindliche (in Reihe zum Wecker geschaltete Kondensator) während dieser Wahl durch die an der Amtsleitung anliegende Gleichspannung in schneller Folge auf- und entlädt, wodurch sich im Wecker eine Rechteckspannung ergibt, die das Klingeln verursacht. Offenbar hat die Frage nach den Problemen einer Parallelschaltung die Menschen schon seit längerere Zeit beschäftigt. KABATT 1 beschreibt, dass die Parallelschaltung im Fernsprechnetz der Deutschen Bundespost „keine mögliche und zugelassene Betriebsweise ist“ und führt im Folgenden dazu aus:
"Weil [Teilnehmer] immer wieder nach den Gründen dafür fragen, sind die wichtigsten davon hier aufgezählt:
- Die aus der [Anschlußleitung] zur Verfügung stehende Energie reicht nur zur Speisung eines [Fernsprechapparates] aus
- Die Einfügungsdämpfung eines zweiten [Fernsprechapparates] würde zu einem Überschreiten der höchstzulässigen Dämpfung führen, es kommt zu Verständigungsschwierigkeiten
- Das Einfügen eines zweiten [Fernsprechapparates] führt zu Impulsverzerrungen beim Wahlvorgang, es kommt zu Falschwahlen
- Das Parallelschalten zweier [Fernsprechapparate] würde zu „Interngesprächen“, d. h. zum Sprechen zwischen den beiden parallalgeschalteten [Fernsprechapparaten] verleiten, dies führt zu Blindbelegungen in der [Vermittlungsstelle] und verringert dadurch die Verkehrsleistung
- Das Parallelschalten zweier [Fernsprechapparate] ermöglicht ein unerwartetes bzw. unerwünschtes Abhören."
Ein dort nicht genannter Punkt sei hier ergänzt:
Bei der Verwendung von Impulswahltelefonen können beim Wählen einer Nummer die Wecker der parallelgeschalteten Apparate anschlagen.
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vgl. KABATT 1989, S. 83